 |
Fragen und Antworten rund um den Schadensfall
Antwort auf Frage 2:
Die Kosten der Schadengutachten bei unverschuldeten KFZ-Unfall (Haftpflichtfall)
sind Teil des Gesamtschadens. Sie werden von der Versicherung des unfallverursachenden
Fahrzeugs erstattet.
Die Höhe des Sachverständigenhonorars richtet sich
nach im Rahmen der Üblichkeit nach der Schadensummer. Wir
bieten zur Entlastung des Geschädigten bei
schuldlosem Unfall eine direkte Abrechnung unseres Sachverständigenhonorats
mit allen Versicherern mittels sicherungsweiser Abtretung an, so dass
Sie auch nicht in Vorleistung treten müssen.
Dieses Angebot gilt in
unserem Hause auch für sog. Bagatellschäden
(Reparaturkosten
unter 700 Euro und unstreitige Verursachung). Für diese geringfügigen
Schäden erstellen wir Kurzgutachten, die gegenüber den üblichen
Kostenvoranschlägen
von Werkstätten neben der Schadenbezifferung
auch Lichtbilder umfassen. Bei selbst verschuldeten Schäden
oder Schäden durch Wild, Sturm, Hagel, Wasser, Feuer, Einbruch
oder Diebstahl wenden Sie sich bitte zunächst an
ihren Kasko-Versicherer, da hier Vertragsrecht nach AKB zum Ansatz
kommt. Die Kosten eines von
Ihnen eingeholten Gutachtens
sind vom Kaskoversicherer zu erstatten
wenn:
- Ihnen die Versicherung die Freigabe erteilt.
( Wichtig Name des Gesprächspartners/Sachbearbeiters notieren
)
- Dem Sachverständiger der Versicherung keine zeitnahe Besichtigung
möglich ist
- Das Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen
fehlerhaft ist.
zurück
|
 |
 |