Warum einen Gutachter beauftragen?

Fragen und Antworten rund um den Schadensfall
Antwort auf Frage 2:
Die Kosten der Schadengutachten bei unverschuldeten KFZ-Unfall (Haftpflichtfall) sind Teil des Gesamtschadens. Sie werden von der Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs erstattet.
Die Höhe des Sachverständigenhonorars richtet sich nach im Rahmen der Üblichkeit nach der Schadensummer. Wir bieten zur Entlastung des Geschädigten bei schuldlosem Unfall eine direkte Abrechnung unseres Sachverständigenhonorats mit allen Versicherern mittels sicherungsweiser Abtretung an, so dass Sie auch nicht in Vorleistung treten müssen.
Dieses Angebot gilt in unserem Hause auch für sog. Bagatellschäden (Reparaturkosten
unter 700 Euro und unstreitige Verursachung). Für diese geringfügigen Schäden erstellen wir Kurzgutachten, die gegenüber den üblichen Kostenvoranschlägen von Werkstätten neben der Schadenbezifferung auch Lichtbilder umfassen. Bei selbst verschuldeten Schäden oder Schäden durch Wild, Sturm, Hagel, Wasser, Feuer, Einbruch oder Diebstahl wenden Sie sich bitte zunächst an ihren Kasko-Versicherer, da hier Vertragsrecht nach AKB zum Ansatz kommt. Die Kosten eines von Ihnen eingeholten Gutachtens sind vom Kaskoversicherer zu erstatten wenn:
- Ihnen die Versicherung die Freigabe erteilt.
( Wichtig Name des Gesprächspartners/Sachbearbeiters notieren )
- Dem Sachverständiger der Versicherung keine zeitnahe Besichtigung möglich ist
- Das Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen fehlerhaft ist.
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