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Fragen und Antworten rund um den Schadensfall
Antwort auf Frage 4:
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit sich die Schadensumme
gemäß der Schätzung des Sachverständigen auszahlen
zu lassen.
Nachweise über Reparatur oder Ersatzbeschaffung müssen sie nicht beibringen.
Allerdings wird dann nach aktueller Gesetzgebung die MwSt. nicht fiktiv
ausgezahlt.
Demzufolge sind maßgebend im
- Reperaturfall ohne Rechnungslegung: die Reparaturkosten netto.
- Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung: die Differenz aus Wiederbeschaffungswert
netto und Restwert.
Zusammenhängend ist hier auf die im Handel von Gebrauchtwagen übliche
Differenzbesteuerung
nach §25a UstG hinzuweisen, nach derer im Bruttopreis
lediglich ein MwSt-Anteil in der Höhe der
vom Händler zu versteuernden
Handelsspanne zwischen Einkauf und Verkauf enthalten ist.
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