Warum einen Gutachter beauftragen?

Fragen und Antworten rund um den Schadensfall

Antwort auf Frage 4:

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit sich die Schadensumme gemäß der Schätzung des Sachverständigen auszahlen zu lassen.
Nachweise über Reparatur oder Ersatzbeschaffung müssen sie nicht beibringen.

Allerdings wird dann nach aktueller Gesetzgebung die MwSt. nicht fiktiv ausgezahlt.
Demzufolge sind maßgebend im
- Reperaturfall ohne Rechnungslegung: die Reparaturkosten netto.
- Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung: die Differenz aus Wiederbeschaffungswert
netto und Restwert.

Zusammenhängend ist hier auf die im Handel von Gebrauchtwagen übliche Differenzbesteuerung
nach §25a UstG hinzuweisen, nach derer im Bruttopreis lediglich ein MwSt-Anteil in der Höhe der
vom Händler zu versteuernden Handelsspanne zwischen Einkauf und Verkauf enthalten ist.

zurück

Fragen und Antworten
Leistungen und Service
Wir über Uns
Kontakt zu KFZ Sachverständige
Copyright und Impressum
Wir über Uns
Leistungen und Service Unfallmeldung